RS Vfgh 2001/10/30 B1400/01

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Veröffentlicht am 30.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Verhängung einer Geldstrafe iHv ATS 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringlichkeitsfalle 16 Stunden) wegen Übertretung des §52 lita Z11a StVO 1960.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, inwiefern ihm durch die Bezahlung der ihm auferlegten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Er hat es verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung soweit zu konkretisieren, daß dem Verfassungsgerichtshof die gemäß §85 VfGG gebotene Interessenabwägung möglich gewesen wäre.

(ebenso: B v 07.11.01, B851/01; hins. einer Geldstrafe von S 800,-

wegen Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1400.2001

Dokumentnummer

JFR_09988970_01B01400_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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