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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §229 Abs3;Rechtssatz
Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den Richtverwendungen, die nach den im jeweiligen Beschwerdefall in Betracht kommenden Verwendungsgruppen bzw. Dienstzulagen-Gruppen im neuen PT-Schema in Betracht kommen, setzt voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die dafür maßgebenden gesetzlichen Kriterien (hier: nach dem in Betracht kommenden PT 2-Bereich und nach PT 3) herausarbeitet. Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgaben (Richtverwendungen) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der (maßgebenden) Richtverwendung(en) (der zu Grunde liegenden Arbeitsplätze) haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die nach den im Gesetz genannten an Hand der (maßgebenden) Richtverwendung(en) näher herausgearbeiteten Kriterien zur Kenntnis gebracht worden sind, besteht für ihn überhaupt die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994120048.X06Im RIS seit
03.01.2002