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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §240a;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichthof geht zum PT-Schema davon aus, dass dem Wort "regelmäßig" in Z. 31.8. lit b und c der Anlage 1 zum BDG 1979 die Bedeutung von typischerweise im Sinne von überwiegend zukommt, weil in lit. a von einer ausschließlichen Tätigkeit die Rede ist und das Wort regelmäßig in lit. b und c offenbar in quantitativer Hinsicht eine Abgrenzung (jedenfalls nach "oben" gegenüber lit. a und damit aber notwendigerweise auch nach "unten" d. h. gegenüber anderen Verwendungsgruppen herbeiführen soll). Mangels jeglichen Ansatzes für eine unterschiedliche Betrachtung gilt dies auch für die Auslegung dieses Wortes in Z 32.4. der Anlage 1 zum BDG 1979. Bei "Mischverwendungen", d.h. einem Arbeitsplatz, bei dem verschiedene Aufgaben verschiedenen Verwendungsgruppen nach dem PT-Schema zuzuordnen sind, hat die Zuordnung daher zu jener Verwendungsgruppe zu erfolgen, die mehr als 50 vH ausmacht. Auf die Zuordnung zu verschiedenen Dienstzulagengruppen innerhalb einer Verwendungsgruppe kommt es dabei nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994120048.X08Im RIS seit
03.01.2002