RS Vwgh 2001/2/21 98/12/0073

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §17 Abs2;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §19 Abs1;
GO Kollegialorgane Universität Linz 1995 §19 Abs4;

Rechtssatz

Der in dem dem Umlaufverfahren (das die Entscheidung über den Entwurf der Berufungserledigung betraf) zugrundegelegten Abstimmungsformular enthaltene Hinweis, dass Prof. Dr. K. (der auch Mitglied der belangten Behörde war) an diesem Umlaufbeschluss nicht teilnehme, weil er als Studiendekan den Bescheid in erster Instanz erlassen habe, war nach § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG geboten. Da § 19 Abs. 4 zweiter Satz der Geschäftsordnung der Kollegialorgane der Johannes Kepler Universität Linz (die genannte vom Senat am 24. Jänner 1995 beschlossene Geschäftsordnung ist in der Sondernummer des Mitteilungsblattes dieser Universität, Stück 21 a, unter Nummer 125 kundgemacht) eine Stimmrechtsübertragung ausschließt und auch sonst die Vertretung eines befangenen Mitgliedes im Umlaufverfahren nicht in Betracht kommt (insbesondere nicht die des § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung), führt dies dazu, dass sich die Zahl der teilnahmepflichtigen Mitglieder, die sich im Regelfall mit der Zahl der Mitglieder deckt, nach der sich auch das Konsensquorum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung richtet, entsprechend verringert.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120073.X05

Im RIS seit

06.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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