RS Vfgh 2001/10/30 A11/01

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Veröffentlicht am 30.10.2001
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91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art137 / Allg
Richtlinie des Rates vom 03.10.89. 89/552/EWG. Fernsehrichtlinie
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags eines Bewerbers um eine private Fernsehlizenz zur Einbringung einer auf die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung gestützten Schadenersatzklage gegen die Republik Österreich wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Regelungen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes

Rechtssatz

Die vom Kläger ins Treffen geführte Fernsehrichtlinie 89/552/EWG idF der Richtlinie 97/36/EG sieht neben der Harmonisierung der Pflichten von Fernsehunternehmen zwar den Abbau von Beschränkungen bei der Ausstrahlung und Verbreitung von Fernsehsendungen innerhalb der Gemeinschaft vor und regelt das notwendige Mindestmaß zur Verwirklichung eines freien Sendeverkehrs, läßt hingegen aber "die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten und ihrer Untergliederung für die Organisation - einschließlich der gesetzlichen und behördlichen Zulassungen oder der Besteuerung - und die Finanzierung der Sendungen sowie Programminhalte" unberührt. Die vom Kläger aus der Fernsehrichtlinie abgeleiteten Ansprüche auf Ersatz seiner frustrierten Aufwendungen und entgangenen Gewinne scheinen daher vom Schutzzweck der genannten Richtlinie nicht umfaßt.

Soweit der Kläger unter Berufung auf Rechtsprechung des EuGH seinen Schadenersatzanspruch auf eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit stützt, genügt ein Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Aus seinem Urteil vom 30.04.74 Sacchi, Rs 155/73, folgt, daß die Einrichtung eines nationalen Fernsehmonopols - für sich genommen - der Dienstleistungsfreiheit nicht widerspricht (vgl. Callies/Ruffert, Kommentar zu EUV und EGV, Rz 71 zu Art50 EGV).

Entscheidungstexte

Schlagworte

EU-Recht Richtlinie, Rundfunk, Kabelrundfunk, Privatrundfunk, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:A11.2001

Dokumentnummer

JFR_09988970_01A00011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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