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10/10 DatenschutzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Durch die Unterlassung, sich Kenntnis von den bestehenden Rechtsvorschriften über die sachlichen oder persönlichen Beschränkungen bei der Abfrage personenbezogener Daten zu verschaffen, handelt ein Polizeibeamter jedenfalls in Widerspruch zu der ihm obliegenden und zumutbaren gewissenhaften und ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090126.X05Im RIS seit
10.05.2001