RS Vwgh 2001/2/21 2000/14/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

21/01 Handelsrecht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
EGG §4 Abs1;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §28;
HGB §121;
HGB §167;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/14/0128 2000/14/0130 2000/14/0129 Besprechung in:AnwBl 2001, S 552 - S 554;

Rechtssatz

Vermietet eine vermögensverwaltende KG eine Mehrzahl von in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden und erzielt sie daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, stellt sich die Frage, ob an die KG pro Veranlagungsjahr ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO zu erlassen ist, der ihre gesamte Vermietungsbetätigung erfasst, oder ob ein Feststellungsbescheid pro Vermietungsobjekt, insgesamt also eine Mehrheit von Feststellungsbescheiden zu ergehen hat. Der Wortlaut des Gesetzes enthält für den angesprochenen Fall keine Regelung. Aus der Bestimmung des § 188 Abs 2 BAO ergibt sich, dass auch eine Mehrzahl von Einkunftsquellen in einem Feststellungsbescheid erfasst sein kann. Der Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung ist darin gelegen, die Abführung von Parallelverfahren bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und für die Beteiligten ein gleichartiges Ergebnis zu gewährleisten (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1980). Für Personengesellschaften, die Eigentümer mehrerer Liegenschaften sein können (Personenhandelsgesellschaften und Erwerbsgesellschaften) wird dem dargelegten Zweck entsprochen, wenn ein Bescheid gegenüber der Gesellschaft ergeht. Nach dem gesellschaftsrechtlich vorgegebenen Konzept (vgl §§ 121, 167f HGB; § 4 Abs 1 EGG) ist die Verteilung von Gewinn und Verlust, die den Ausgangspunkt für die steuerliche Zuordnung bildet, nicht für die einzelnen vermieteten Objekte, sondern für das Gesellschaftsergebnis vorzunehmen. Überdies lässt sich die beschwerdegegenständliche Haftung der beschränkt haftenden Gesellschafter und die daraus resultierende Einschränkung der Verlustzuweisung nicht für die einzelnen vermieteten Objekte, sondern nur auf der Ebene der Gesellschaft beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140127.X02

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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