RS Vwgh 2001/2/21 99/12/0336

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §59 Abs1;
UniStG 1997;
UOG 1993 §15 Abs1;
UOG 1993 §48 Abs3;

Rechtssatz

Sowohl im Kopf als auch in der Fertigung des angefochtenen Bescheides ist der Vorsitzende des Fakultätskollegiums namentlich genannt. Im Übrigen besteht weder nach dem AVG (insbesondere dessen § 59 Abs. 1; vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 25. April 1988, 86/12/0249) noch nach dem UniStG oder nach dem UOG 1993 eine Pflicht, die Mitglieder einer Kollegialbehörde namentlich anzuführen. Nach dem Gesetz ist es für das Zustandekommen eines Beschlusses des Fakultätskollegiums nicht erforderlich, dass eine bestimmte Anzahl der Vertreter der vier Gruppen, die dem Fakultätskollegium nach § 48 Abs. 3 UOG 1993 anzugehören haben, für den Beschluss gestimmt haben muss (vgl. dazu auch § 15 Abs. 1 UOG 1993), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die namentliche Anführung der an der Abstimmung im Fakultätskollegium teilnehmenden Mitglieder nicht erforderlich erscheint.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120336.X01

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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