Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z3 litb;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG müssen sich die " besonders wichtigen Gründe" sowohl auf die Beschäftigung als auch auf die Person des Ausländers beziehen, das heißt, dass der Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren vorbringen muss, aus welchem qualifizierten Interesse heraus er überhaupt eine (ausländische) Arbeitskraft benötigt. Die Angabe, der beantragte Ausländer benötige keine speziellen Fachkenntnisse, ist nicht geeignet, einen "besonders wichtigen Grund" darzustellen bzw. die Voraussetzungen des § 4 Abs.6 Z. 3 AuslBG zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090135.X01Im RIS seit
25.10.2001