RS Vfgh 2001/10/31 B1489/01

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Veröffentlicht am 31.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Verurteilung des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Geldbuße iHv S 10.000,--.

Die Eintragung des Disziplinarerkenntnisses in das dafür vorgesehene Register ist nicht geeignet, dem rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis die vom Beschwerdeführer behauptete (rufschädigende) Publizität zu verleihen. Jene Organe, denen Einsicht in dieses Register gewährt ist, sind nämlich verpflichtet, die Einsicht ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zukommenden Aufgaben zu üben. Im Hinblick darauf kann nicht gefunden werden, daß dem Beschwerdeführer durch die Eintragung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG erwachsen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1489.2001

Dokumentnummer

JFR_09988969_01B01489_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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