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91/02 PostNorm
PTSG 1996 §17 Abs2;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Ausgliederung und der damit verbundenen Auflösung der bisherigen Dienstbehörden im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung geht der VwGH davon aus, dass § 17 Abs. 3 PTSG eine umfassende Neuordnung der Kompetenzen für die nachgeordneten Dienstbehörden getroffen hat, die auch die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG für "Altpensionisten" (= Beamte aus dem Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bzw. des neuen PT-Schemas, die vor dem Zeitpunkt der Ausgliederung in den Ruhestand versetzt oder übergetreten waren) umfasst hat und gleichfalls in diesem Sinn der Begriff der aktiven bzw zugewiesenen Beamten in § 17 Abs. 2 PTSG für die Zuständigkeitsumschreibung der obersten Dienstbehörde extensiv auszulegen ist. Für diese Auslegung spricht auch § 17 Abs. 4 PTSG (unveränderte Geltung seit der Stammfassung), der die sinngemäße Geltung des § 2 DVG für die nach § 17 Abs. 2 und 3 PTSG eingerichteten Personalämter anordnet. Dies gilt auch für die in § 17a PTSG (eingefügt durch die Novelle BGBl I Nr. 161/1999) getroffenen zum Teil im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen, soweit deren Anwendbarkeit in einem Dienstrechtsverfahren nach § 2 Abs. 6 Satz 1 DVG in Betracht kommt (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994120048.X10Im RIS seit
03.01.2002