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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §31 Abs2;Rechtssatz
Die nähere Darstellung der Aufgaben, die gem § 31 Abs 2 ASVG dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger obliegen, sowie das dem Hauptverband in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium enthalten die Bestimmungen des § 31 Abs 3 ff ASVG. Eine behördliche Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden ist dem Hauptverband in diesen Bestimmungen nicht eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000080033.X01Im RIS seit
11.07.2001