RS Vwgh 2001/2/21 96/08/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Zum Einwand der Stadtgemeinde, die Musikschule stelle keinen Betrieb bzw kein Unternehmen dar, ist anzumerken, dass darunter nicht nur gewinnorientierte Wirtschaftskörper zu verstehen sind, sondern jede Einheit, die eigene Betriebsmittel für einen bestimmten Betriebszweck einsetzt. Der Betriebszweck kann künstlerischer, wissenschaftlicher, pädagogischer oder auch wohltätiger Natur sein. Die konkrete Musikschule ist davon erfasst. Völlig unerheblich ist dabei, ob es sich bei der Musikschule um einen eigenen Betrieb oder nur um einen unselbstständigen Veranstaltungsort der Gemeinde gehandelt hat. (Hier: Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG betreffend einen Musiklehrer gegeben).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Dienstnehmer Begriff Lehrtätigkeit Vortragstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080028.X06

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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