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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0303 E 27. März 1996 RS 3(hier betreffend die Wr DO 1994)Stammrechtssatz
Der rechtlichen Beurteilung, ob Dienstunfähigkeit iSd § 51 Abs 2 BDG 1979 gegeben ist, hat die Behörde einen ausreichenden ermittelten Sachverhalt zugrunde zu legen, in dessen Rahmen, soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt, grundsätzlich Beweis durch ärztliche Sachverständige zu erheben ist. Die Tätigkeit des ärztlichen Sachverständigen hat sich aber darauf zu beschränken, der Dienstbehörde bei der Feststellung des Sachverhaltes fachtechnisch geschulte (medizinisch-wissenschaftliche) Hilfestellung zu leisten. Diese besteht insbesondere darin, den Leidenszustand des Beamten (seine Behinderung) festzustellen und Aussagen zu treffen, für welche Tätigkeiten der Beamte (aus medizinischer Sicht) allenfalls noch eingesetzt werden kann. Nach der Lage des Falles kommen aber auch andere Beweismittel (vgl § 46 AVG) in Frage (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0158, E 8.6.1994, 93/12/0150).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120216.X03Im RIS seit
06.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009