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24/01 StrafgesetzbuchNorm
ASVG §114;Rechtssatz
Die Heranziehung des Geschäftsführers (Liquidators) zur Haftung wegen Verstoßes gegen § 114 ASVG setzt voraus, dass er Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat. In subjektiver Hinsicht muss ihm in Ansehung aller Tatbestandselemente Vorsatz zur Last liegen. Einbehalten werden nicht nur jene Dienstnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen, die bei der Lohn- oder Gehaltsauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt auch die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeitrag bei der Auszahlung (Auszahlung der Nettolöhne). Vorenthalten sind die auf diese Weise einbehaltenen Dienstnehmeranteile frühestens ab dem Anfangszeitpunkt der gesetzlichen Verzugszinsen iSd § 59 ASVG (Hinweis Urteile OGH 6.11.1980, 12 Os 134/80, und 3.11.1987, 11 Os 11/87).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999080142.X02Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010