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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Vorschreibung verschiedener Abgaben (Mineralölsteuer, Alkoholsteuer).
Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun, weist die Antragstellerin doch lediglich darauf hin, daß es bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu einem Ausfall und irreversiblen Schaden für die Gläubiger komme. Da sie im Falle ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Abgabenbeträge hätte, kann der Gerichtshof nicht sehen, worin der Ausfall und irreversible Schaden liegen soll. Es ist nicht erkennbar, weshalb ein allfälliger Ausfall für die Gläubiger mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin verbunden wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1345.2001Dokumentnummer
JFR_09988894_01B01345_01