RS Vfgh 2001/11/6 B1345/01 ua

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Veröffentlicht am 06.11.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Vorschreibung verschiedener Abgaben (Mineralölsteuer, Alkoholsteuer).

Das Vorbringen ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun, weist die Antragstellerin doch lediglich darauf hin, daß es bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu einem Ausfall und irreversiblen Schaden für die Gläubiger komme. Da sie im Falle ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Abgabenbeträge hätte, kann der Gerichtshof nicht sehen, worin der Ausfall und irreversible Schaden liegen soll. Es ist nicht erkennbar, weshalb ein allfälliger Ausfall für die Gläubiger mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1345.2001

Dokumentnummer

JFR_09988894_01B01345_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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