RS Vwgh 2001/2/21 2000/08/0033

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §23;
ASVG §31;
ASVG §32 Abs1;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §415;
ASVG §448 Abs1;
ASVG §450 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger ist als Selbstverwaltungskörper in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eingerichtet. Er unterliegt lediglich der Aufsicht des Bundesministers für (derzeit:) soziale Sicherheit und Generationen. Ein Instanzenzug vom Hauptverband an den Bundesminister ist im Gesetz nicht ausdrücklich eingerichtet, die Verfahrenvorschriften des ASVG finden auf den Hauptverband - da es ihm an der Eigenschaft als "Versicherungsträger" mangelt - keine Anwendung.

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000080033.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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