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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §23;Rechtssatz
Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger ist als Selbstverwaltungskörper in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eingerichtet. Er unterliegt lediglich der Aufsicht des Bundesministers für (derzeit:) soziale Sicherheit und Generationen. Ein Instanzenzug vom Hauptverband an den Bundesminister ist im Gesetz nicht ausdrücklich eingerichtet, die Verfahrenvorschriften des ASVG finden auf den Hauptverband - da es ihm an der Eigenschaft als "Versicherungsträger" mangelt - keine Anwendung.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000080033.X02Im RIS seit
11.07.2001