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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §51 Abs2 impl;Rechtssatz
Der Beamte, der die ihm zukommende Melde- und Bescheinigungspflicht erfüllt hat, darf grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bescheinigung vertrauen und jedenfalls von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (Hinweis E vom 6. September 1988, VwSlg. 12753/A - nur Leitsatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120216.X06Im RIS seit
06.04.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009