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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §229 Abs3;Rechtssatz
Beim zu bewertenden Arbeitsplatz (hier in Zusammenhang mit der Einstufung nach § 240a BDG 1979) ist in der Weise vorzugehen, dass aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den durch die Richtverwendungen konkretisierten Zuordnungskriterien in Beziehung zu setzen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994120048.X07Im RIS seit
03.01.2002