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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §409;Rechtssatz
Mit der Neufassung des § 420 Abs 5 durch die 52. Novelle zum ASVG, BGBl 1994/20, wurde nicht nur ein Rechtsanspruch des Vizepräsidenten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger auf Funktionsgebühren eingeräumt; es wurde auch die bis dahin bestehende Zuständigkeit des Vorstandes des Hauptverbandes zur Entscheidung bei Streitigkeiten über solche Entschädigungen beseitigt, ohne dass eine andere Beh ausdrücklich zur Entscheidung berufen worden wäre. Den Entscheidungen SVSlg 38792 und 39793 kommt daher kein Argumentationswert zu. Seit der 52. Novelle zum ASVG ist somit weder der Hauptverband der Sozialversicherungsträger noch eines seiner Organe zur Entscheidung über die Höhe der den Mitgliedern eines Verwaltungskörpers zustehenden Entschädigung berufen. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus § 420 Abs 5 Z 2 ASVG und der Verordnung BGBl II Nr 1997/230: § 420 Abs 5 Z 2 ASVG normiert lediglich, dass (ua) der Präsident und die Vizepräsidenten des Hauptverbandes Anspruch auf Funktionsgebühren haben und dass der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes Näheres durch Verordnung zu bestimmen habe. Eine an die Aufgabenstellung gekoppelte Entscheidungszuständigkeit ist im ASVG aber ausschließlich für Versicherungsträger vorgesehen. Der Gesetzgeber der 52. Novelle zum ASVG ging im Zusammenhang mit der Beseitigung der bis dahin vorgesehenen Zuständigkeit des Vorstandes für die Zuerkennung der Funktionsgebühren offenbar davon aus, dass die in Rede stehenden Funktionsgebühren, da es sich dabei nunmehr um einen Rechtsanspruch und nicht mehr um eine Ermessensleistung handeln sollte, vom Hauptverband ohne Erlassung eines Bescheides in unmittelbarer Vollziehung der vom Bundesminister zu erlassenden Verordnung flüssig zu machen und dass allfällige Streitigkeiten betreffend Grund und Höhe der Funktionsgebühr zwischen dem Organwalter und dem Hauptverband im Schoße der Aufsichtsbehörde zu entscheiden, eine darauf folgende Rückforderung aber wieder vom Hauptverband (aus dessen Mitteln die Funktionsgebühren ja bezahlt werden) vorzunehmen sein würde. Die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Rechte der Mitglieder der Vertretungskörper (somit auch über ihr Recht auf eine Funktionsgebühr) ergibt sich aus § 450 Abs 1 ASVG: Nach dieser Bestimmung ist bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder die oberste Aufsichtsbehörde (das ist der Bundesminister für [derzeit:] soziale Sicherheit und Generationen) berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000080033.X03Im RIS seit
11.07.2001