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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG;Rechtssatz
Eine direkte Gesellschafterhaftung, wie sie § 12 BAO unter Hinweis auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für Abgabenschulden vorsieht, kennt das ASVG nicht. Bei verfassungskonformer Interpretation verbietet sich eine analoge Anwendung dieser abgabenrechtlichen Haftungsbestimmung im Bereich des Sozialversicherungsrechtes (Hinweis E VS 12.12.2000, 98/08/0191, 0192). Zwar haften die Komplementäre für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wozu die herrschende Meinung auch öffentlichrechtliche Ansprüche zählt, den Gläubigern persönlich (§ 128 iVm § 161 Abs 2 HGB), somit unmittelbar und unbeschränkbar; diese Haftung ist aber - anders als jene nach § 12 BAO - in privatrechtlichen Normen begründet und kann somit nur im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden (Hinweis E 1.12.1992, 88/08/0018; ebenso OGH vom 11.10.1984, 6 Ob 765/83).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080026.X05Im RIS seit
11.07.2001