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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Berufung des Mitbeteiligten als handelsrechtlichen Gesellschafters der GmbH war deswegen nicht als verspätet zurückzuweisen, weil der als Einspruch bezeichnete und vom Mitbeteiligten unter Verwendung einer Stampiglie der GmbH unterfertigte Schriftsatz rechtzeitig eingebracht wurde, und weil dieser Schriftsatz jedenfalls auch dem Mitbeteiligten persönlich zuzurechnen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0328).
Schlagworte
Allgemein BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090302.X01Im RIS seit
26.04.2001