RS Vfgh 2001/11/7 B1388/01

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Veröffentlicht am 07.11.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Auftrag, binnen 4 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß §8 FührerscheinG beizubringen; gleichzeitige Androhung des Entzuges der Lenkerberechtigung gem. §26 Abs5 FührerscheinG, sollte dieser Aufforderung nicht (fristgerecht) Folge geleistet werden.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er "auf sein Fahrzeug angewiesen" sei, geht nicht ausreichend substantiiert hervor, aufgrund welcher - in seiner Sphäre liegender - konkreter Umstände die Verpflichtung, bis Ende Jänner 2002 ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn darstellen würde. Der Antrag bringt keine konkreten Umstände vor, die zur Beurteilung der Frage geeignet wären, inwiefern eine mögliche Entziehung der Lenkberechtigung im vorliegenden Fall einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1388.2001

Dokumentnummer

JFR_09988893_01B01388_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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