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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/12/0303 E 27. März 1996 RS 5Stammrechtssatz
Im Rahmen der Klärung der Frage durch die Dienstbehörde, welche konkret geänderten Arbeitsbedingungen geschaffen werden können, die den Einsatz des bedingt dienstfähigen Beamten zumutbar erscheinen lassen, trifft den Beamten eine Pflicht, an diesen "Erprobungsversuchen" mitzuwirken (Hinweis E 28.2.1996, 94/12/0109), wobei es nicht von vornherein rechtswidrig ist, diese Mitwirkungspflicht in der Form der Aufforderung zum Dienstantritt zu aktualisieren.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000120216.X07Im RIS seit
06.04.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009