RS Vwgh 2001/2/21 2001/14/0008

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22;
EStG 1988 §23 Z2;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 23. März 1999, 99/14/0026) besteht für einen Kommandisten, der nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, idR kein wirtschaftlicher Grund dafür, seine Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu erbringen, sondern die Komplementär-GmbH zwischenzuschalten. Eine solche Zwischenschaltung sei als ungewöhnlich einzustufen und, wenn nicht im Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden könnten, nur durch abgabenrechtliche Überlegungen erklärbar; in einem solchen Fall könne es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belBeh von einer missbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO ausgehe. Die Gestaltung erfahre auch keine andere Beurteilung, wenn die Komplementär-GmbH dem Kommanditisten Prokura erteilt habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140008.X01

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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