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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 23. März 1999, 99/14/0026) besteht für einen Kommandisten, der nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, idR kein wirtschaftlicher Grund dafür, seine Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu erbringen, sondern die Komplementär-GmbH zwischenzuschalten. Eine solche Zwischenschaltung sei als ungewöhnlich einzustufen und, wenn nicht im Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden könnten, nur durch abgabenrechtliche Überlegungen erklärbar; in einem solchen Fall könne es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belBeh von einer missbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO ausgehe. Die Gestaltung erfahre auch keine andere Beurteilung, wenn die Komplementär-GmbH dem Kommanditisten Prokura erteilt habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001140008.X01Im RIS seit
12.07.2001