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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §240a Abs4;Rechtssatz
Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen stellen auf konkrete Arbeitsplätze bei der (ehemaligen) Post- und Telegraphendirektion Wien ab. Auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz angeordnet ist, sind dabei diese als Richtverwendungen bezeichneten Arbeitsplätze in den hier in Betracht kommenden Teilen der Anlage 1 mit dem Inhalt maßgebend, der ihnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (das ist im Beschwerdefall der 1. 1. 1990) zukam. Nur bei einer derartigen "Versteinerung" können die Richtverwendungen ihre Funktion, die abstrakten Einstufungskriterien für die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe (bzw. Dienstzulagengruppe) näher zu konkretisieren, in einwandfreier Weise erfüllen. Da sie auf gleicher Stufe wie die allgemein umschriebenen Einstufungskriterien stehen und diese präzisieren, bilden sie gemeinsam mit diesen die gesetzliche Grundlage für die PT-ZV iSd Art 18 Abs. 2 B-VG. Zur weiteren Vorgangsweise kann dabei auf die in der Judikatur zum (später eingeführten) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 entwickelten Grundsätze (Hinweis E 17. 8. 2000, 98/12/0266) zurückgegriffen werden, weil das (früher in Kraft gesetzte) neue PT-Schema im Grundsätzlichen (trotz mancher Unterschiede) denselben Gestaltungsprinzipien folgt und daher als eine Art Vorgänger des neuen Funktionszulagenschemas angesehen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1994120048.X05Im RIS seit
03.01.2002