RS Vwgh 2001/2/21 95/08/0207

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1151;
ABGB §863;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die bloße Duldung vertragswidrigen Verhaltens ist nicht geeignet, die konkludente Änderung eines schriftlichen Vertrages zu bewirken (Hinweis OGH 13.1.1993, 1 Ob 40/92, JBl 1993, 721 f). Allein der Umstand, dass der Dienstgeber den Dienstnehmer während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes - ohne dass festgestellt oder behauptet worden wäre, dass der Dienstnehmer dagegen remonstriert hätte - weiterhin versichert gehalten und damit auch Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat, steht der Annahme einer konkludenten Änderung des Dienstvertrages entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995080207.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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