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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Die bloße Duldung vertragswidrigen Verhaltens ist nicht geeignet, die konkludente Änderung eines schriftlichen Vertrages zu bewirken (Hinweis OGH 13.1.1993, 1 Ob 40/92, JBl 1993, 721 f). Allein der Umstand, dass der Dienstgeber den Dienstnehmer während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes - ohne dass festgestellt oder behauptet worden wäre, dass der Dienstnehmer dagegen remonstriert hätte - weiterhin versichert gehalten und damit auch Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat, steht der Annahme einer konkludenten Änderung des Dienstvertrages entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995080207.X01Im RIS seit
18.10.2001