RS Vfgh 2001/11/9 B1382/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Abweisung der Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers, der Stadt Wien, betreffend die Lieferung von Fertigmenüs für das Mittagessen in Schulen der Stadt Wien.

Aufgrund des glaubhaften Vorbringens der mitbeteiligten Parteien (Auftraggeber und in Aussicht genommener Bieter) ist davon auszugehen, daß der (Liefer-)Vertrag zwischen ihnen bereits rechtsgültig zustandegekommen ist; jedenfalls ab diesem Zeitpunkt vermag der einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abweisende Bescheid keinerlei Rechtswirkungen mehr zu entfalten, die aufgeschoben werden könnten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1382.2001

Dokumentnummer

JFR_09988891_01B01382_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten