Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Abweisung der Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers, der Stadt Wien, betreffend die Lieferung von Fertigmenüs für das Mittagessen in Schulen der Stadt Wien.
Aufgrund des glaubhaften Vorbringens der mitbeteiligten Parteien (Auftraggeber und in Aussicht genommener Bieter) ist davon auszugehen, daß der (Liefer-)Vertrag zwischen ihnen bereits rechtsgültig zustandegekommen ist; jedenfalls ab diesem Zeitpunkt vermag der einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abweisende Bescheid keinerlei Rechtswirkungen mehr zu entfalten, die aufgeschoben werden könnten.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1382.2001Dokumentnummer
JFR_09988891_01B01382_01