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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Auftragserteilung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes reicht noch nicht aus, die Schuldlosigkeit darzutun, sondern es kommt vielmehr auch auf die Auswahl und Beaufsichtigung des Beauftragten sowie darauf an, dass der Erfüllung des Auftrags entsprechend nachgegangen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070016.X03Im RIS seit
29.05.2001