RS Vwgh 2001/2/22 2001/07/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die bloße Auftragserteilung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes reicht noch nicht aus, die Schuldlosigkeit darzutun, sondern es kommt vielmehr auch auf die Auswahl und Beaufsichtigung des Beauftragten sowie darauf an, dass der Erfüllung des Auftrags entsprechend nachgegangen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070016.X03

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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