RS Vwgh 2001/2/22 2000/04/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

L78000 Elektrizität
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
58/02 Energierecht

Norm

EnergiewirtschaftsG 1935 §4;
GWG 2000 §79 Abs3;

Rechtssatz

Zweck der Regelung des § 79 Abs 3 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) (Energieliberalisierungsgesetz)ist es offenkundig, dass Bescheide, in denen rechtsverbindlich im Grunde des § 4 EnWG darüber abgesprochen wurde, dass gegen das Projekt vom Standpunkt der zu wahrenden öffentlichen Interessen Einwendungen nicht oder unter bestimmten Auflagen nicht zu erheben seien (Hinweis: E 21.5.1959, 1019/1020/56), als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes zu gelten haben. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber auf die Gestaltung solcher Bescheide - als positiven Feststellungsbescheid oder Genehmigungsbescheid oder "Nichtuntersagungsbescheid" - abstellen wollte (so ist der angefochtene Bescheid als positiver Feststellungsbescheid intentiert, während in dem dem hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zlen. 92/04/0021, 0022, zugrunde liegenden Fall eine energiewirtschaftsrechtliche "Bewilligung" im Grunde des § 4 EnWG erteilt wurde). Ein bloßes Abstellen auf die Gestaltung bestehender Bescheide würde zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierungen führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040023.X01

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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