Index
L78000 ElektrizitätNorm
EnergiewirtschaftsG 1935 §4;Rechtssatz
Zweck der Regelung des § 79 Abs 3 des Gaswirtschaftsgesetzes (GWG) (Energieliberalisierungsgesetz)ist es offenkundig, dass Bescheide, in denen rechtsverbindlich im Grunde des § 4 EnWG darüber abgesprochen wurde, dass gegen das Projekt vom Standpunkt der zu wahrenden öffentlichen Interessen Einwendungen nicht oder unter bestimmten Auflagen nicht zu erheben seien (Hinweis: E 21.5.1959, 1019/1020/56), als Genehmigungen nach dem 6. Teil dieses Bundesgesetzes zu gelten haben. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber auf die Gestaltung solcher Bescheide - als positiven Feststellungsbescheid oder Genehmigungsbescheid oder "Nichtuntersagungsbescheid" - abstellen wollte (so ist der angefochtene Bescheid als positiver Feststellungsbescheid intentiert, während in dem dem hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zlen. 92/04/0021, 0022, zugrunde liegenden Fall eine energiewirtschaftsrechtliche "Bewilligung" im Grunde des § 4 EnWG erteilt wurde). Ein bloßes Abstellen auf die Gestaltung bestehender Bescheide würde zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierungen führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040023.X01Im RIS seit
28.09.2001