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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §17;Rechtssatz
Ein Auftrag gemäß §§ 30 und 31 WRG in Verbindung mit § 17 AltlastensanierungsG 1989 stellt keine Begründung zur Sanierung einer Altlast einer bereits im Gesetz näher umschriebenen Verpflichtung der Reinhaltung der Gewässer, sondern (nur) deren Konkretisierung dar. Aus diesem Umstand leitete die Rechtsprechung die Zulässigkeit derartiger Aufträge sogar während des Konkursverfahrens gegen die Masse ab, auch wenn die Kontamination schon vor Konkurseröffnung erfolgt war. Fällt sogar ein während eines Konkursverfahrens ergangener Beseitigungsauftrag nicht unter § 14 KO (hinweis E 23.5.1996,96/07/0071, ergangen zu §32 AWG 1990), so gilt dies umso mehr für einen erst weit nach Abschluss des Konkursverfahrens ergangenen Auftrag.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070018.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010