RS Vfgh 2001/11/22 B1553/01

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Ab- bzw Zurückweisung von Feststellungsanträgen, daß Bescheide der Tiroler Rechtsanwaltskammer, mit denen dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt (im Zuge eines Verfahrens betreffend vorläufige Untersagung der Berufsausübung - vgl B970/01, B v 23.07.01) ein mittlerweiliger Stellvertreter bestellt wurde und ihm eine Weisung erteilt wurde, außer Kraft getreten seien.

Der Beschwerdeführer zielt mit dem Antrag eigentlich darauf ab, die Auswirkungen der von der Abteilung I des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer erlassenen Bescheide (Bestellung eines einstweiligen Stellvertreters und Weisung gemäß §23 RAO aufzuschieben. Er ist darauf hinzuweisen, daß die gewünschte Aufschiebung der Auswirkungen dieser Bescheide allenfalls im Wege der Bekämpfung dieser Bescheide im Instanzenzug, sowie letztlich durch Anfechtung der darüber ergehenden (letztinstanzlichen) Bescheide vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geltend zu machen wäre. Mit der Aufhebung des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides würde am Bestand der erwähnten Bescheide aber keine Änderung eintreten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1553.2001

Dokumentnummer

JFR_09988878_01B01553_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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