RS Vwgh 2001/2/22 2000/20/0495

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Rechtssatz

Sollte sich herausstellen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ab dem 22. Mai 2000 tatsächlich ein "unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG darstellte, das ihn an zumutbaren Schritten, rechtzeitig eine Berufung einzubringen, hinderte, so könnte der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischen der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 12. Mai bis zum Ausbruch seiner Krankheit am 22. Mai 2000 in der Lage gewesen wäre, die Berufung einzubringen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindern, weil ein Berufungswerber darauf vertrauen darf, dass ihm grundsätzlich die gesamte gesetzliche Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zur Verfügung stehen wird. Eine andere Beurteilung wäre nur dann denkbar, wenn der Eintritt der Krankheit für den Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen wäre (wofür im Beschwerdefall der Sachverhalt allerdings keinen Anhaltspunkt gibt). Auch ein erst am letzten Tag der Berufungsfrist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann daher das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 49 zu § 71 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200495.X01

Im RIS seit

24.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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