RS Vwgh 2001/2/22 2000/04/0171

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs1;
ZustG §16 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/04/0170

Rechtssatz

Für die Eigenschaft als Ersatzempfänger kommt es nur darauf an, dass der Ersatzempfänger Arbeitnehmer des Empfängers ist und zur Annahme bereit ist (und ist die Rechtslage insoweit anders gestaltet, als hinsichtlich jener Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger wohnen, bei denen es nicht darauf ankommt, dass der Ersatzempfänger zur Annahme bereit ist), nicht jedoch, ob der Arbeitnehmer in jenem Betrieb beschäftigt ist, für welchen (Betrieb) die Zustellung erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040171.X02

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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