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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach § 299 Abs 2 BAO muss eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung nur vorausgehen, wenn die Feststellung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit eines Bescheides nur auf Grund eines Sachverhaltes festgestellt werden kann, der noch nicht erhoben wurde. Geht aber ein Finanzamt bei Erlassung eines Bescheides offensichtlich von einer unrichtigen Rechtsansicht aus und unterbleibt deswegen die vollständige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, so ist die Oberbehörde berechtigt, den Bescheid gemäß § 299 Abs 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne den maßgebenden Sachverhalt selbst zu ermitteln (Hinweis E 17.9.1991, 88/14/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150123.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013