RS Vwgh 2001/2/22 98/15/0123

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §299 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach § 299 Abs 2 BAO muss eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung nur vorausgehen, wenn die Feststellung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit eines Bescheides nur auf Grund eines Sachverhaltes festgestellt werden kann, der noch nicht erhoben wurde. Geht aber ein Finanzamt bei Erlassung eines Bescheides offensichtlich von einer unrichtigen Rechtsansicht aus und unterbleibt deswegen die vollständige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, so ist die Oberbehörde berechtigt, den Bescheid gemäß § 299 Abs 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne den maßgebenden Sachverhalt selbst zu ermitteln (Hinweis E 17.9.1991, 88/14/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150123.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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