Eine nach Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides erklärte Antragsrückziehung kann nicht mehr die Wirkung haben, dass dem bereits rechtskräftigen Bescheid die Grundlage entzogen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286). Hier: Die darauf gestützte (ersatzlose) Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes durch den unabhängigen Bundesasylsenat stellt daher einen unzulässigen Eingriff in die Rechtskraft dieses Bescheides dar und war somit verfehlt. Dies hätte eine zulässige und fristgerechte Berufung vorausgesetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1991, Zl. 90/04/0302). Die verspätete Berufung wäre vom unabhängigen Bundesasylsenat vielmehr zurückzuweisen gewesen.