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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 1990 §1 Abs3;Rechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, der objektive Abfallbegriff des AWG 1990 verstoße gegen das Determinierungsgebot und das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG. Die im § 1 Abs. 3 AWG 1990 genannten öffentlichen Interessen, auf welche im § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 1990 (objektiver Abfallbegriff) verwiesen wird, sind nicht derart unbestimmt umschrieben, dass daraus eine Verfassungswidrigkeit abgeleitet werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070209.X02Im RIS seit
29.05.2001