RS Vwgh 2001/2/22 2000/20/0505

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs1;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §4;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0504 E 22. Februar 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Eine nach Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides erklärte Antragsrückziehung kann nicht mehr die Wirkung haben, dass dem bereits rechtskräftigen Bescheid die Grundlage entzogen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286). Hier: Die darauf gestützte (ersatzlose) Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes durch den unabhängigen Bundesasylsenat stellt daher einen unzulässigen Eingriff in die Rechtskraft dieses Bescheides dar und war somit verfehlt. Dies hätte eine zulässige und fristgerechte Berufung vorausgesetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1991, Zl. 90/04/0302). Die verspätete Berufung wäre vom unabhängigen Bundesasylsenat vielmehr zurückzuweisen gewesen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200505.X01

Im RIS seit

24.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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