RS Vwgh 2001/2/22 2001/07/0018

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §17;
KO §46 Abs1 Z2;
KO §51;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §31;

Rechtssatz

Relevant für die Qualifizierung der Kosten der Ersatzvornahme als Konkurs- oder als Masseforderung ist das rechtliche Entstehen der vorgeschriebenen Kosten, welches nicht an ein fiktives, sondern an ein tatsächliches Behördenhandeln knüpft (Hinweis E 11. 7. 1996, 95/07/0231). Der im Gegenstand vorliegende, Auftrag zur Kostenvorauszahlung nach §4 Abs2 VVG ist erst als Rechtsfolge des Sanierungsauftrages (hier betreffend die Bodenluft und Grundwasser), seiner Nichterfüllung, des ergebnislosen Verstreichens der Paritionsfrist und der Verfügung der Ersatzvornahme anzusehen. Auch hier ist für die rechtliche Beurteilung das tatsächliche Entstehen der vorgeschriebenen Kosten relevant; anzuknüpfen ist nicht an ein fiktives, sondern an ein tatsächliches Behördenhandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070018.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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