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23/01 KonkursordnungNorm
ALSAG 1989 §17;Rechtssatz
Relevant für die Qualifizierung der Kosten der Ersatzvornahme als Konkurs- oder als Masseforderung ist das rechtliche Entstehen der vorgeschriebenen Kosten, welches nicht an ein fiktives, sondern an ein tatsächliches Behördenhandeln knüpft (Hinweis E 11. 7. 1996, 95/07/0231). Der im Gegenstand vorliegende, Auftrag zur Kostenvorauszahlung nach §4 Abs2 VVG ist erst als Rechtsfolge des Sanierungsauftrages (hier betreffend die Bodenluft und Grundwasser), seiner Nichterfüllung, des ergebnislosen Verstreichens der Paritionsfrist und der Verfügung der Ersatzvornahme anzusehen. Auch hier ist für die rechtliche Beurteilung das tatsächliche Entstehen der vorgeschriebenen Kosten relevant; anzuknüpfen ist nicht an ein fiktives, sondern an ein tatsächliches Behördenhandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070018.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010