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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art11 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen mangels InstanzenzugserschöpfungRechtssatz
Ein Bescheid, durch den "festgestellt" wird, dass infolge des Bestehens einer Bausperre eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen nicht "stattfindet", ist jedenfalls ein Bescheid, mit dem die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen verweigert wird.
Der Instanzenzug ist nicht erschöpft, solange die Möglichkeit gegeben ist, den Bekanntgabebescheid im Wege einer Berufung gegen eine Entscheidung über ein Ansuchen um Abteilungsbewilligung oder Baubewilligung zu bekämpfen.
Kein Verstoß des Ausschlusses einer gesonderten Berufung gegen den Bekanntgabebescheid gegen Art11 Abs2 B-VG (keine vom AVG abweichende Regelung, vgl §63 AVG) sowie gegen Art111 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Bescheides, Baurecht, Bedarfskompetenz, Bekanntgabe der Bebauungsvorschriften, Feststellungsbescheid, Bescheid Spruch, Verwaltungsverfahren, Berufung, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1316.2001Dokumentnummer
JFR_09988874_01B01316_01