RS Vwgh 2001/2/22 2001/07/0025

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §21a idF 1990/I/252;
WRG 1959 §33 Abs2;
WRG 1959 §33c;
WRG 1959 §33g;
WRGNov 1990 Art1 Z26;
WRGNov 1990 Art1 Z8;
WRGNov 1996/795 Z4;
WRGNov 1999 Art1 Z13;

Rechtssatz

Das WRG enthielt - und enthält - keine Bestimmung, die eine Verlängerung einer Frist zur Erfüllung eines Auftrages nach § 33 Abs. 2 legcit ermöglicht. § 33 Abs. 2 WRG wurde allerdings durch die WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, aufgehoben, weil, wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1152 Blg. NR XVII.GP, 29) ausführen, die Bestimmung durch die mit derselben Novelle geschaffenen Bestimmungen des § 21a WRG entbehrlich wurden. Durch § 33g WRG sollten nur kleine Abwasserbeseitigungsanlagen erfasst werden, die - jedenfalls nach der WRG-Novelle 1990 - einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurften, über eine solche aber nicht verfügten. Durch § 33g sollte die fehlende Bewilligung ersetzt werden. Nicht hingegen sollte durch § 33g WRG in Aufträge nach § 33 Abs. 2 legcit eingegriffen werden. Solche Aufträge hatten zu ergehen, wenn die zur Gewässerreinhaltung getroffenen Vorkehrungen unzulänglich waren oder im Hinblick auf die technische und wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichten, wenn also die Gefahr der Verunreinigung von Gewässern bestand. Wie der Ausschussbericht zu § 33g WRG zeigt (Hinweis 961 Blg. NR XVIII. GP, 8f), ging der Gesetzgeber bei den von dieser Bestimmung erfassten Anlagen aber gerade davon aus, dass es sich dabei um Anlagen handelte, von denen keine gewässergefährdenden Missstände ausgehen. Für jene Fälle, in denen eine Gewässergefährdung besteht, soll aber auch bei diesen Anlagen durch die Ausschaltung des § 33c WRG ein Vorgehen nach § 21a WRG - der Nachfolgebestimmung des § 33 leg.cit - ermöglicht werden. Aufträge nach § 33 Abs. 2 WRG sollten daher von § 33g legcit unberührt bleiben. § 33g WRG wurde durch die Novellen BGBl. Nr. 795/1996 und BGBl. I Nr. 155/1999 geändert. An dem oben dargestellten Konzept der Bestimmung wurde aber nichts geändert. Die im § 33g Abs. 1 enthaltene fiktive Bewilligung wurde grundsätzlich bis 31. Dezember 2005 erstreckt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070025.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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