RS Vwgh 2001/2/22 2000/07/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2 Z2;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 VVG, wonach der Anordnung der Ersatzvornahme deren Androhung voranzugehen hat, hat den Zweck, dem Verpflichteten vor Augen zu führen, welche Leistungen er durchzuführen hat. Sie soll ihm auch zeigen, in welchen Punkten die Behörde eine Nichterfüllung der Verpflichtung des Titelbescheides annimmt. Durch die Androhung soll dem Verpflichteten aufgezeigt werden, durch welche anderen, durch ihn einzuleitenden Maßnahmen jene späteren behördlichen Zwangsmaßnahmen hintangehalten werden könnten, für die durch die Androhung der Ersatzvornahme die Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme geschaffen wird (Hinweis: E 20. Februar 1990, 90/05/0009). Damit die Androhung diese Aufgaben erfüllen kann, muss sie mit der Anordnung der Ersatzvornahme übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so erweist sich die Anordnung der Ersatzvornahme als inhaltlich rechtswidrig. Anderes gilt allerdings dann, wenn die Anordnung der Ersatzvornahme im Umfang hinter der Androhung zurückbleibt, etwa weil der Titelbescheid mittlerweile schon zum Teil erfüllt wurde oder seine volle Vollstreckung aus anderen Gründen nicht (mehr) erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070254.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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