Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §13;Rechtssatz
Nach § 14 Abs 1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht im § 13 bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn eine Forderung uneinbringlich oder voraussichtlich nur teilweise einbringlich ist (Hinweis E 10.7.1996, 94/15/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150027.X02Im RIS seit
14.01.2002