RS Vwgh 2001/2/22 2001/07/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §25 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörden sind im Allgemeinen zur amtswegigen Strafverfolgung verpflichtet, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070016.X01

Im RIS seit

29.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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