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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z5;Rechtssatz
Bei der Vergnügungssteuer für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe, bei welcher der jeweilige Kalendermonat als Steuerzeitraum gilt und welche am 15. des Folgemonats fällig ist. Zusammen mit konkreten Angaben über den Veranstaltungsort und die Vergnügungen wird durch die erfolgte Angabe des Steuerzeitraumes und Fälligkeitsdatums eine nochmalige Bestrafung des Beschuldigten verhindert und trägt ein Bescheid des angeführten Inhaltes daher den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG ausreichend Rechnung.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150161.X03Im RIS seit
18.05.2001