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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §29;Rechtssatz
§ 32 Abs. 1 AWG 1990 ist auf nicht gefährliche Abfälle anzuwenden, "soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind". Da § 3 Abs. 2 AWG 1990 § 32 Abs. 1 legcit auch für nicht gefährliche Abfälle für anwendbar erklärt hat, ist daher ein diesbezüglicher Auftrag jedenfalls zulässig, wenn solche Abfälle entgegen § 29 AWG 1990 gelagert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070209.X01Im RIS seit
29.05.2001