Index
63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abberufung eines Beamten von seiner Leitungsfunktion und gleichzeitige Versetzung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seinen weiblichen Mitarbeiterinnen; vertretbare Annahme mangelnder sozialer Kompetenz und fehlender Vorbildfunktion; kein Kostenzuspruch für Vorlage- und SchriftsatzaufwandRechtssatz
Keine Bedenken gegen §38, §40 und §41a Abs5 und Abs6 BDG 1979.
Die Berufungskommission ist gemäß §41a Abs5 letzter Satz BDG als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art133 Z4 B-VG eingerichtet; Entscheidungen einer solchen Behörde sind aber schon auf Grund dieser Bestimmung des B-VG von der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen, sofern die Anrufung dieses Gerichtshofes nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist, §41a Abs5 letzter Satz BDG wirkt also bloß deklarativ; im Übrigen stützt sich die Zuständigkeit der Berufungskommission in Fällen wie dem hier vorliegenden auf die Verfassungsbestimmung des §41 Abs6 BDG.
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten dann vorliege, wenn das Vertrauen der Dienstbehörde in den Beamten als Führungskraft verloren gegangen ist, weil dieser weder seiner Vorbildfunktion gerecht werde noch die für eine Führungsposition notwendige soziale Kompetenz aufweise und darüber hinaus auch keinerlei (ausreichende) Maßnahmen getroffen habe, um die in der von ihm geleiteten Dienststelle herrschenden Konflikte auf eine fachlich-sachliche Ebene zurückzuführen (vgl. in ähnlichem Zusammenhang VfSlg. 14.814/1997, S 518), ist zumindest vertretbar. Auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten kann ein wichtiges dienstliches Interesse iSd §38 Abs2 und Abs3 BDG an seiner Versetzung begründen.
Ansprüche und Verpflichtungen, die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis resultieren, berühren keine "civil rights"; somit unterliegen auch Verfahren, deren Zweck die Änderung dieser Ansprüche und Verpflichtungen durch Versetzung oder Verwendungsänderung eines Beamten ist, nicht den Anforderungen des Art6 Abs1 EMRK (vgl. zB VfSlg. 13.738/1994, 14.854/1997, 15.052/1997).
Dem Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Kosten als Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes war nicht zu entsprechen, da dies im VfGG 1953 nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (VfSlg. 10.003/1984).
Schlagworte
Dienstrecht, Berufungskommission, Versetzung, Verwendungsänderung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2212.2000Dokumentnummer
JFR_09988874_00B02212_01