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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Bezeichnung des Adressaten, einer KG, als Firma bewirkt nicht, dass der Bescheid gegenüber einer "Nichtperson" ergangen ist, weil eine KG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine den juristischen Personen gleich gelagerte Behandlung erfährt, soweit ein Gesetz nicht anderes bestimmt. Im Gegensatz zur Firma eines Einzelkaufmannes, welche nur Kennzeichen des Unternehmens ist, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist, kommt der Firma bei einer KG die Eigenschaft zu, dass sie diese selbst als Rechtsträgerin bezeichnet (Hinweis E 5. November 1991, 91/04/0119).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070036.X01Im RIS seit
11.07.2001