RS Vwgh 2001/2/22 2000/07/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §9;
HGB §105;
HGB §161;
HGB §17;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §4;

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Adressaten, einer KG, als Firma bewirkt nicht, dass der Bescheid gegenüber einer "Nichtperson" ergangen ist, weil eine KG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine den juristischen Personen gleich gelagerte Behandlung erfährt, soweit ein Gesetz nicht anderes bestimmt. Im Gegensatz zur Firma eines Einzelkaufmannes, welche nur Kennzeichen des Unternehmens ist, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist, kommt der Firma bei einer KG die Eigenschaft zu, dass sie diese selbst als Rechtsträgerin bezeichnet (Hinweis E 5. November 1991, 91/04/0119).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070036.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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