RS Vwgh 2001/2/22 95/15/0058

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §18 Z7;
BAO §212 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0059

Rechtssatz

Die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellt weder eine taugliche Begründung für einen Stundungsantrag (Hinweis E 20. Februar 1996, 95/13/0190) noch eine solche für einen Aufschiebungsantrag dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995150058.X02

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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