RS Vwgh 2001/2/22 2000/20/0506

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0167 E 19. Mai 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Ist die Berufung verspätet eingebracht worden, reicht die aus der Einbringung der Berufung erwachsende Zuständigkeit der Berufungsbehörde nur soweit, daß sie die Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG durch verfahrensrechtlichen Bescheid (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 05te Auflage, Randzahl 535) zurückzuweisen hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, S 582). Mit der meritorischen Erledigung der wegen Verfristung zurückweisenden Berufung hingegen überschreitet die Berufungsbehörde ihre Zuständigkeit und belastet ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 172).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200506.X02

Im RIS seit

24.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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